Unterrichtungsanspruch des BR bei Arbeitsunfällen von Fremdpersonal

§§ 80, 89 BetrVG; § 193 SGB VII

Bei Arbeitsunfällen von Fremdpersonal kann dem Betriebsrat grundsätzlich ein betriebsverfassungsrechtlicher Unterrichtungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber zustehen.

Nicht erfasst werden von diesem Anspruch jedoch insbesondere personenbezogene Angaben, d. h. etwa der Name des von einem Arbeitsunfall betroffenen Fremdarbeitnehmers sowie weitere detaillierte Informationen zu der ihn beschäftigenden Fremdfirma, spezifische Angaben zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit oder zu etwaigen Unfallzeugen.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Beschluss vom 12.3.2019 – 1 ABR 48/17

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Im betrieblichen Alltag erweist sich für Unternehmen der Einsatz von Fremdpersonal regelmäßig als neuralgischer Punkt – neben sachlich oft kaum nachvollziehbaren Ressentiments innerhalb der eigenen Stammbelegschaft erzeugen derartige Instrumente zur Flexibilisierung des Personaleinsatzes häufig eine reflexartig eintretende Abwehrhaltung beim Betriebsrat. In der betrieblichen Praxis ist es daher freilich gerade nicht alltäglich, dass sich Arbeitnehmervertretungsgremien für die Interessen von Fremdpersonal (d. h.

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David Johnson

David Johnson
MBA, LL.M. (Stellenbosch), Compliance Officer (Univ.), Rechtsanwalt, München

· Artikel im Heft ·

Unterrichtungsanspruch des BR bei Arbeitsunfällen von Fremdpersonal
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