Unzulässige Rechtsausübung durch den Betriebsrat
l Problempunkt
Die Parteien streiten darum, ob ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats aus § 23 Abs. 3 BetrVG aufgrund der Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mit dem Argument der unzulässigen Rechtsausübung abgelehnt werden kann. Die Arbeitgeberin betreibt ein Krankenhaus in Niedersachsen und teilt ihre Arbeitnehmer monatlich neu in Dienstplänen ein. Die Aufstellung der Dienstpläne ist eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG; die Zustimmung des Betriebsrats ist somit erforderlich.
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Sarah Klachin

· Artikel im Heft ·
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