Unzulässige Rechtsausübung durch den Betriebsrat

§§ 87, 23, 74, 76 BetrVG; § 100 ArbGG; § 242 BGB

Unterlassungsansprüchen des Betriebsrats kann der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen, wenn dieser zuvor jegliche Mitwirkung an einer einvernehmlichen Lösung beharrlich verweigert und sich damit einem für beide Seiten akzeptablen Kompromiss verschlossen hat.

(Leitsatz der Bearbeiterin)

BAG, Beschluss vom 12.3.2019 – 1 ABR 42/17

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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l Problempunkt

Die Parteien streiten darum, ob ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats aus § 23 Abs. 3 BetrVG aufgrund der Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mit dem Argument der unzulässigen Rechtsausübung abgelehnt werden kann. Die Arbeitgeberin betreibt ein Krankenhaus in Niedersachsen und teilt ihre Arbeitnehmer monatlich neu in Dienstplänen ein. Die Aufstellung der Dienstpläne ist eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG; die Zustimmung des Betriebsrats ist somit erforderlich.

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Sarah Klachin

Sarah Klachin
LL.M., Rechtsanwältin, Pinsent Masons Rechtsanwälte Steuerberater Solicitors PartmbH, München

· Artikel im Heft ·

Unzulässige Rechtsausübung durch den Betriebsrat
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