Urlaub: Anforderungsprofil an Freistellungserklärung des Arbeitgebers

§§ 1, 3, 7 BUrlG; §§ 133, 157, 362 BGB

Zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs wird eine hierfür erforderliche Freistellungserklärung als einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung nach dem objektivierten Empfängerhorizont ausgelegt. Etwaige Unklarheiten bzw. Zweifel gehen dabei zu Lasten des Arbeitgebers als jeweils Erklärendem. Für die Abgabe einer Freistellungserklärung als auch deren Zugang beim Arbeitnehmer ist diejenige Partei darlegungs- und beweisbelastet, die sich prozessual auf eine Erfüllung des Urlaubsanspruchs beruft.

(Leitsätze des Bearbeiters)

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.3.2024 – 5 Sa 68/23

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Bild: grafikplusfoto/stock.adobe.com
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● Problempunkt

Die Parteien stritten über die finanzielle Abgeltung von 30 Urlaubstagen. Ab dem 25.11.2020 wurde der Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 24 Stunden als Friseur beschäftigt – arbeitsvertraglich wurde zudem (lediglich) der gesetzliche Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen (bei einer Fünf-Tage-Woche) vereinbart. Durch ordentliche Eigenkündigung endete das Arbeitsverhältnis schließlich mit Wirkung zum 30.6.2022.

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David Johnson

David Johnson
MBA, LL.M. (Stellenbosch), Compliance Officer (Univ.), Rechtsanwalt, München

· Artikel im Heft ·

Urlaub: Anforderungsprofil an Freistellungserklärung des Arbeitgebers
Seite 57
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