Problempunkt
Die Klägerin ist bei der Beklagten langjährig beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ist ungekündigt. 2017 ist die Klägerin schwer erkrankt. Seitdem ist sie ununterbrochen arbeitsunfähig. Vor ihrer Krankheit hatte sie einen Teil des Jahresurlaubs 2017 in Anspruch genommen, wobei 14 Tage Resturlaub nicht verbraucht wurden. Die Beklagte hat ordnungsgemäß ein Urlaubskonto geführt, jedoch keinerlei Äußerung zum verbliebenen Jahresurlaub getätigt. Insbesondere wurde die Klägerin weder zu Inanspruchnahme ihres Urlaub aufgefordert noch wurde ihr ein Hinweis auf den drohenden Verfall des Urlaubs erteilt.
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Prof. Dr. Tim Jesgarzewski

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Problempunkt
Im vorliegenden Fall war der Arbeitnehmer im Zeitraum vom 1.6.2012 bis zum 29.2.2016 als SPS/Roboter-Programmierer beim
Die Parteien stritten über die Urlaubsabgeltung für das Jahr 2016. Auf das Arbeitsverhältnis fand der TVöD Anwendung. Demnach hatte der
Zu einer grundlegend umstrittenen Rechtsfrage hat das LAG Düsseldorf am 21.2.2020 (10 Sa 180/19) ein Urteil gefällt und die Revision zum