Problempunkt
Die Klägerin ist bei der Beklagten langjährig beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ist ungekündigt. 2017 ist die Klägerin schwer erkrankt. Seitdem ist sie ununterbrochen arbeitsunfähig. Vor ihrer Krankheit hatte sie einen Teil des Jahresurlaubs 2017 in Anspruch genommen, wobei 14 Tage Resturlaub nicht verbraucht wurden. Die Beklagte hat ordnungsgemäß ein Urlaubskonto geführt, jedoch keinerlei Äußerung zum verbliebenen Jahresurlaub getätigt. Insbesondere wurde die Klägerin weder zu Inanspruchnahme ihres Urlaub aufgefordert noch wurde ihr ein Hinweis auf den drohenden Verfall des Urlaubs erteilt.
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Prof. Dr. Tim Jesgarzewski
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In diesem Fall des LAG Schleswig-Holstein (Urt. v. 6.7.2021 – 2 Sa 73 öD/21, rk.) erkrankte die Klägerin ab dem 24.7.2019 dauerhaft und
Problempunkt
Die Parteien streiten um die Kürzung von Urlaubsansprüchen infolge von Kurzarbeit. Die Klägerin ist in Teilzeit bei der
Grundsätzliches
Das Arbeitsrecht ist ein fragmentiertes Rechtsgebiet, das in eine Vielzahl einzelner Gesetze und gesetzlicher
Entscheidung des LAG Düsseldorf ist zutreffend
Für Kurzarbeit Null befanden sowohl der EuGH in seiner Entscheidung vom 8.11.2012 (C-229/11, AuA 2
Kürzung des Jahresurlaubs wegen Kurzarbeit
Umstritten ist, ob Kurzarbeit zu geringeren Urlaubsansprüchen führen kann, wenn an weniger
Höhe und Berechnung des Urlaubs
1. Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
Der Urlaubsanspruch ermittelt sich abhängig von den