Urlaubsabgeltung – Freistellungserklärung
Problempunkt
Die Klägerin war als Altenpflegerin beschäftigt. Nach ihrem Arbeitsvertrag stand ihr ein Anspruch auf jährlich 28 Werktage Erholungsurlaub zu. Nachdem die Klägerin das Arbeitsverhältnis im April 2017 zum 31.5.2017 gekündigt hatte, stellte die Beklagte sie unter Anrechnung ihrer Überstunden und Urlaubsansprüche unwiderruflich frei. Die Klägerin machte gegenüber der Beklagten Urlaubsabgeltung für ihren anteiligen Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2017 geltend.
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Dr. Ingo Plesterninks
· Artikel im Heft ·
Problempunkt
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