Urlaubszeiten bei der Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen

Art. 31 Abs. 2 EuGRC; Art. 7 der RL 2003/88

Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist im Licht von Art. 31 Abs. 2 EuGRC dahin auszulegen, dass er einer Regelung in einem Tarifvertrag entgegensteht, nach der für die Berechnung, ob die Schwelle der zu einem Mehrarbeitszuschlag berechtigenden Arbeitszeit erreicht ist, die Stunden, die dem vom Arbeitnehmer in Anspruch genommenen bezahlten Jahresurlaub entsprechen, nicht als geleistete Arbeitsstunden berücksichtigt werden.

(Leitsatz des Bearbeiters)

EuGH, Urteil vom 13.1.2022 – C-514/20

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Problempunkt

Der Kläger im Ausgangsverfahren war Leiharbeitnehmer bei dem beklagten Personaldienstleister. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag für Zeitarbeit (MTV) Anwendung. Dieser MTV sah vor, dass in Monaten mit 23 Arbeitstagen die Monatsarbeitszeit 161 Stunden beträgt und dass Mehrarbeitszuschläge für Zeiten gezahlt werden, die in Monaten mit […] 23 Arbeitstagen über 184 geleistete Stunden hinausgehen. Im August 2017 nahm der Kläger bezahlten Jahresurlaub. Der beklagte Personaldienstleister weigerte sich, dem Kläger im August 2017 für die Zeiten des Jahresurlaubs Mehrarbeitszuschläge zu zahlen.

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Dr. Johannes Oehlschläger

Rechtsanwalt, Senior Associate, Eversheds Sutherland, München

· Artikel im Heft ·

Urlaubszeiten bei der Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen
Seite 52
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