Urlaubszeiten bei der Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen
Problempunkt
Der Kläger im Ausgangsverfahren war Leiharbeitnehmer bei dem beklagten Personaldienstleister. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag für Zeitarbeit (MTV) Anwendung. Dieser MTV sah vor, dass in Monaten mit 23 Arbeitstagen die Monatsarbeitszeit 161 Stunden beträgt und dass Mehrarbeitszuschläge für Zeiten gezahlt werden, die in Monaten mit […] 23 Arbeitstagen über 184 geleistete Stunden hinausgehen. Im August 2017 nahm der Kläger bezahlten Jahresurlaub. Der beklagte Personaldienstleister weigerte sich, dem Kläger im August 2017 für die Zeiten des Jahresurlaubs Mehrarbeitszuschläge zu zahlen.
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Dr. Johannes Oehlschläger
· Artikel im Heft ·
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Problempunkt
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