Vergütung für Umkleide-, Wege- und Körperreinigungszeiten

§ 611a BGB; § 287 ZPO; § 3ArbStVO

Körperreinigungszeiten gehören zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit, wenn sich der Arbeitnehmer bei seiner geschuldeten Arbeitsleistung so sehr verschmutzt, dass ihm ein Anlegen der Privatkleidung, das Verlassen des Betriebes und der Weg nach Hause ohne eine vorherige Reinigung des Körpers im Betrieb nicht zugemutet werden kann.

(Amtlicher Leitsatz)

BAG, Urteil vom 23.4.2024 – 5 AZR 212/23

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Bild: grafikplusfoto/stock.adobe.com
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●Problempunkt

Der Kläger ist bei der Beklagten als Containermechaniker beschäftigt. Seine Tätigkeit ist das Aufbereiten von Containern, die auf Wechselbrücken geladen werden, inkl. des Abschleifens rostiger und schadhafter Stellen und einer entsprechende Nachlackierung. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für das Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe in Bayern Anwendung. Die Beklagte stellt dem Kläger Schutzkleidung zur Verfügung, die dieser bei der Arbeit tragen und nach der Arbeit zur Reinigung wieder abgeben muss.

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Dr. Ingo Plesterninks

Dr. Ingo Plesterninks
VP HR Mauser International Packaging Solutions, Brühl, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bonn

· Artikel im Heft ·

Vergütung für Umkleide-, Wege- und Körperreinigungszeiten
Seite 57
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