Vergütungsanspruch des BR-Mitglieds bei Unzumutbarkeit der Arbeitsleistung

§ 5 Abs. 1 ArbZG; § 37 BetrVG

Nimmt ein Betriebsratsmitglied an einer außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit stattfindenden Betriebsratssitzung teil und ist es ihm deswegen unmöglich oder unzumutbar, seine vor oder nach der Betriebsratssitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten, so hat es insoweit gem. § 37 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung. Bei der Beurteilung, ob und wann einem Betriebsratsmitglied die Fortsetzung der Arbeit wegen einer außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit bevorstehenden Betriebsratssitzung unzumutbar ist, ist die in § 5 Abs. 1 ArbZG zum Ausdruck kommende Wertung zu berücksichtigen. Deshalb ist ein Betriebsratsmitglied, das zwischen zwei Nachtschichten an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen hat, berechtigt, die Arbeit in der vorherigen Nachtschicht vor dem Ende der Schicht zu einem Zeitpunkt einzustellen, der eine ununterbrochene Erholungszeit von elf Stunden am Tag ermöglicht, in der weder Arbeitsleistung noch Betriebsratstätigkeit zu erbringen ist.

BAG, Urteil vom 18. Januar 2017 – 7 AZR 224/15

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Problempunkt

Der Kläger ist Mitglied im Betriebsrat der beklagten Arbeitgeberin. Er begehrt Vergütung für Zeiten, in welchen ihm aufgrund von Betriebsratstätigkeiten die Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung wegen fehlender Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Ruhezeiten unzumutbar gewesen wäre. Der Arbeitnehmer ist im Drei-Schicht-Betrieb tätig. In einer für ihn arbeitsfreien Zeit hat er an einer Betriebsratssitzung teilgenommen, die um 13.00 Uhr tagsüber stattfand. In der Nacht zuvor hatte er eine Nachtschicht zu leisten, die bis 6.00 Uhr andauerte.

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Prof. Dr. Tim Jesgarzewski

Prof. Dr. Tim Jesgarzewski
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, FOM Hochschule Bremen, Direktor KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht, Hamburg

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Vergütungsanspruch des BR-Mitglieds bei Unzumutbarkeit der Arbeitsleistung
Seite 487 bis 488
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