Vergütungsanspruch des BR-Mitglieds bei Unzumutbarkeit der Arbeitsleistung
Problempunkt
Der Kläger ist Mitglied im Betriebsrat der beklagten Arbeitgeberin. Er begehrt Vergütung für Zeiten, in welchen ihm aufgrund von Betriebsratstätigkeiten die Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung wegen fehlender Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Ruhezeiten unzumutbar gewesen wäre. Der Arbeitnehmer ist im Drei-Schicht-Betrieb tätig. In einer für ihn arbeitsfreien Zeit hat er an einer Betriebsratssitzung teilgenommen, die um 13.00 Uhr tagsüber stattfand. In der Nacht zuvor hatte er eine Nachtschicht zu leisten, die bis 6.00 Uhr andauerte.
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Prof. Dr. Tim Jesgarzewski
· Artikel im Heft ·
Rechtliche Einordnung
Während die Beantwortung der eingangs aufgeworfenen Fragen grundsätzlich einen vertieften Blick in die Systematik des § 37
Ausgangslage
Wenn in der betrieblichen Praxis Eilfälle auftreten sollten, veranlasst durch Krankheitsfälle eigentlich benötigter
Problempunkt
Die beklagte Arbeitgeberin ist ein Handels- und Vertriebsunternehmen mit einem Betrieb in C-Stadt, in dem die Klägerin im
Vergütung nach der (richtigen) Vergleichsgruppe
Ausgangspunkt für die Bestimmung einer rechtskonformen Betriebsratsvergütung ist die
Vergütung von Betriebsratsmitgliedern
Zunächst gilt es jedoch, die allgemeinen Grundsätze anlässlich der Vergütung von
Problempunkt
Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Kostenübernahme für die Schulungsteilnahme eines Betriebsratsmitglieds