Vergütungspflicht für Umkleidezeiten bei auffälliger Dienstkleidung

§ 611 Abs. 1 BGB; § 256 Abs. 2 ZPO

Sofern dies nicht durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag ausdrücklich ausgeschlossen ist, sind Umkleidezeiten am Arbeitsort bei „besonders auffälliger“ Dienstkleidung zu vergüten. Beginnt der vergütungspflichtige Dienst „mit der Aufnahme der Tätigkeit gemäß Dienstanweisung“, kann das An- und Ablegen der vorgeschriebenen Dienstkleidung als Befolgung einer Dienstanweisung verstanden werden.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 25.4.2018 – 5 AZR 245/17

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Problempunkt

Die Parteien streiten über Vergütung für Umkleidezeiten. Die Klägerin ist seit 1994 für ein Unternehmen tätig, das bundesweit Geld- und Werttransporte sowie Geldbearbeitung betreibt. Sie ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di, die Beklagte ist Mitglied der Arbeitgebervereinigung Deutscher Geld- und Wertdienste. Ihr Arbeitsplatz ist ein Geldbearbeitungszentrum in der obersten Etage. Die Umkleideräume befinden sich im Untergeschoss. Dort zieht die Arbeitnehmerin ihre Dienstkleidung an, welche aus Sicherheitsschuhen und einem schwarzen Poloshirt besteht.

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Vergütungspflicht für Umkleidezeiten bei auffälliger Dienstkleidung
Seite 54
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