Vergütungspflicht von Wege-, Rüst- und Umwegezeiten: Wachpolizist
Problempunkt
Der Kläger ist als Wachpolizist im zentralen Objektschutz tätig. Die Wachpolizisten müssen den Dienst in angelegter Uniform nebst persönlicher Schutzausrüstung und streifenfertiger Dienstwaffe antreten. Ihnen ist freigestellt, ob sie den Weg zum und vom Dienst in Uniform zurücklegen. Jeder Polizist verfügt über ein Waffenschließfach in der Dienststelle oder in einem Polizeiabschnitt. Es ist den Wachpolizisten gestattet, die Dienstwaffe mit nach Hause zu nehmen, sofern dort eine geeignete Aufbewahrungsmöglichkeit besteht.
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