Vergütungspflicht von Wege-, Rüst- und Umwegezeiten: Wachpolizist

§§ 611, 611a BGB; § 287 ZPO

Wegezeiten von und zur Arbeit zählen grundsätzlich zur privaten Lebensführung. Umwegezeiten zu einem dienstlichen Waffenschließfach, für Zeiten des Aufsuchens des Waffenschließfachs und des Rüstens einer Dienstwaffe sind vergütungspflichtige Arbeitszeit.

(Leitsatz des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 31.3.2021 – 5 AZR 148/20

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Bild: grafikplusfoto/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Kläger ist als Wachpolizist im zentralen Objektschutz tätig. Die Wachpolizisten müssen den Dienst in angelegter Uniform nebst persönlicher Schutzausrüstung und streifenfertiger Dienstwaffe antreten. Ihnen ist freigestellt, ob sie den Weg zum und vom Dienst in Uniform zurücklegen. Jeder Polizist verfügt über ein Waffenschließfach in der Dienststelle oder in einem Polizeiabschnitt. Es ist den Wachpolizisten gestattet, die Dienstwaffe mit nach Hause zu nehmen, sofern dort eine geeignete Aufbewahrungsmöglichkeit besteht.

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Dr. Ingo Plesterninks

Dr. Ingo Plesterninks
VP HR Mauser International Packaging Solutions, Brühl, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bonn

· Artikel im Heft ·

Vergütungspflicht von Wege-, Rüst- und Umwegezeiten: Wachpolizist
Seite 57
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