Vermittlungsprovision bei der Übernahme eines Zeitarbeitnehmers

§ 9 Abs. 1 Nr. 3 AÜG

Eine Klausel, die die Zahlung einer Vermittlungsprovision vorsieht, wenn der Entleiher einen vormals von dem Verleiher überlassenen Zeitarbeitnehmer „übernimmt“, kann zur Bestimmung der Höhe nicht uneingeschränkt an die für die Überlassung vereinbarte Vergütung anknüpfen.

(Leitsatz der Bearbeiter)

BGH, Urteil vom 10.3.2022 – IIIZR51/21

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Problempunkt

Der deutsche Arbeitsmarkt benötigt dringend (qualifizierte) Arbeitskräfte. Beschleunigt durch den demografischen Wandel ist inzwischen ein „Mangelmarkt“ entstanden, in dem Arbeitgeber um die noch verfügbaren Arbeitnehmer konkurrieren. So verwundert es nicht, dass sich in der jüngeren Vergangenheit zahlreiche Konflikte ergeben haben, in denen Entleiher die Zahlung einer Vermittlungsprovision verweigern, nachdem diese einen von dem Verleiher vormals überlassenen Zeitarbeitnehmer in ein Arbeitsverhältnis übernommen haben (vgl. nur BGH, Urt. v. 5.11.2020 – IIIZR156/19).

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Dr. Jonas Singraven

Dr. Jonas Singraven
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, CMS Deutschland, Köln

· Artikel im Heft ·

Vermittlungsprovision bei der Übernahme eines Zeitarbeitnehmers
Seite 59
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§ 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG sieht vor, dass die gesetzliche Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten in einem Tarifvertrag von