Verrechenbarkeit von Sozialplanabfindung und Nachteilsausgleich
Problempunkt
Wenn ein Arbeitgeber einen Personalabbau in größerem Umfang beabsichtigt, muss er im Hinblick auf die Abstimmung mit dem Betriebsrat grundsätzlich zwei Verfahren beachten.
Zum einen muss er gem. §§ 111 ff. BetrVG versuchen, mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich zu verhandeln und einen Sozialplan zu vereinbaren. Bei einem Verstoß des Arbeitgebers gegen diese Verpflichtung (z. B. durch den Ausspruch von Kündigungen vor Abschluss der Verhandlungen mit dem Betriebsrat) steht den betroffenen Arbeitnehmern ein Nachteilsausgleichsanspruch zu.
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Dirk Kolata

· Artikel im Heft ·
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