Verrechenbarkeit von Sozialplanabfindung und Nachteilsausgleich

§§ 111 ff. BetrVG; RL 98/59/EG; §§ 17, 18 KSchG

Von Entlassungen betroffenen Arbeitnehmern können gleich mehrere Ausgleichsansprüche zustehen. Abfindungen aufgrund eines Sozialplans und Ansprüche aus einem gesetzlichen Nachteilsausgleich sind dabei verrechenbar.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 12.2.2019 – 1 AZR 279/17

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Wenn ein Arbeitgeber einen Personalabbau in größerem Umfang beabsichtigt, muss er im Hinblick auf die Abstimmung mit dem Betriebsrat grundsätzlich zwei Verfahren beachten.

Zum einen muss er gem. §§ 111 ff. BetrVG versuchen, mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich zu verhandeln und einen Sozialplan zu vereinbaren. Bei einem Verstoß des Arbeitgebers gegen diese Verpflichtung (z. B. durch den Ausspruch von Kündigungen vor Abschluss der Verhandlungen mit dem Betriebsrat) steht den betroffenen Arbeitnehmern ein Nachteilsausgleichsanspruch zu.

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Dirk Kolata

RA, Rödl & Partner, Eschborn

· Artikel im Heft ·

Verrechenbarkeit von Sozialplanabfindung und Nachteilsausgleich
Seite 437
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