Verrechenbarkeit von Sozialplanabfindung und Nachteilsausgleich
Problempunkt
Wenn ein Arbeitgeber einen Personalabbau in größerem Umfang beabsichtigt, muss er im Hinblick auf die Abstimmung mit dem Betriebsrat grundsätzlich zwei Verfahren beachten.
Zum einen muss er gem. §§ 111 ff. BetrVG versuchen, mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich zu verhandeln und einen Sozialplan zu vereinbaren. Bei einem Verstoß des Arbeitgebers gegen diese Verpflichtung (z. B. durch den Ausspruch von Kündigungen vor Abschluss der Verhandlungen mit dem Betriebsrat) steht den betroffenen Arbeitnehmern ein Nachteilsausgleichsanspruch zu.
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Dirk Kolata

· Artikel im Heft ·
1 Planungs- und Vorbereitungsphase
Regelmäßig gliedert sich eine Um- bzw. Restrukturierung in eine Planungs- und Vorbereitungsphase, eine
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Ob bei einem reinen Personalabbau eine Betriebsänderung i. S. d. § 111 BetrVG vorliegt und dieser somit
Problempunkt
Die Klägerin war als Flugbegleiterin bei Air Berlin beschäftigt, über deren Vermögen am 1.11.2017 das Insolvenzverfahren
Problempunkt
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Das Problem
Die Formulare der Bundesagentur für Arbeit für die Massenentlassungsanzeige (BA-KSchG 2 – 05/2022) bezeichnen die
Vor dem LAG Hannover (Urt. v. 24.2.2021 – 17 Sa 890/20) stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung im