Das 3×3 der Transfergesellschaft

Überblick für die Praxis

Soll eine Transfergesellschaft eingerichtet werden, gibt das Studium der dafür relevanten §§ 110 bis 111a SGB III – und das sage ich nach 21 Jahren als Syndikusanwältin „in“ einer Transfergesellschaft aus tiefster Überzeugung – viele Antworten auf die Vorgaben, die sich der Gesetzgeber hierfür erdacht hat und immer wieder neu erdenkt. Ergänzend lohnt auch der Blick in die im Internet frei verfügbaren Fachlichen Weisungen Transfermaßnahmen Transferkurzarbeitergeldder Bundesagentur für Arbeit, aktuell mit Stand April 2022 (Abrufdatum 3.5.2024). Für den Praxisgebrauch und das, was zwischen den Zeilen dieser Veröffentlichungen steht, möchte dieser Artikel wertvolle Hinweise geben.

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 Bild: freshidea/stock.adobe.com
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Was ist eine Transfergesellschaft?

Eine Transfergesellschaft bietet von Entlassung bedrohten Arbeitnehmern die Möglichkeit, mit professioneller Unterstützung – meist durch externe Dienstleister – einen neuen Job zu finden. Transfergesellschaften werden durch das „Kurzarbeitergeld zur Förderung der betrieblichen Eingliederung bei Restrukturierungen“, kurz Transferkurzarbeitergeld, gem. § 111 SGB III von der Bundesagentur für Arbeit gefördert. Das Transferkurzarbeitergeld beträgt wie das allgemein bekanntere konjunkturelle Kurzarbeitergeld 60 bzw. 67 % der sog. Nettoentgeltdifferenz (§§ 111 Abs. 9, 105 SGB III).

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Carolin Oebel

Carolin Oebel
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin), Leiterin Grundsatzfragen und Recht, PEAG Holding GmbH, Dortmund

· Artikel im Heft ·

Das 3×3 der Transfergesellschaft
Seite 24 bis 27
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