Böswilliges Unterlassen von anderweitigem Verdienst während Annahmeverzug

§§ 293 ff., 611a, 615 BGB; § 11 Nr. 2 KSchG; § 38 Abs. 1 SGB III

1. Ein Verstoß des Arbeitnehmers gegen die Pflicht, sich nach § 38 Abs. 1 SGB III innerhalb einer bestimmten Frist bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden, ist auch im Rahmen von Streitigkeiten über Annahmeverzugsvergütung bei der Auslegung des Begriffs des böswilligen Unterlassens anderweitigen Verdienstes i. S. v. § 11 Nr. 2 KSchG zu berücksichtigen.

2. Ob Böswilligkeit i. S. v. § 11 Nr. 2 KSchG vorliegt, ist stets anhand einer Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen unter Bewertung aller Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen. Insofern ist auch die fehlende Arbeitssuchendmeldung nach § 38 Abs. 1 SGB III ein zu berücksichtigender Umstand, der nicht losgelöst von den übrigen Umständen des Einzelfalls gleichsam absolut zu setzen ist.

(Leitsätze der Bearbeiterin)

BAG, Urteil vom 12.10.2022 – 5 AZR 30/22

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Bild: beeboys/stock.adobe.com
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● Problempunkt

Der Kläger war bei der Beklagten auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags in leitender Position tätig. Nach rechtskräftig als unwirksam beurteilter arbeitgeberseitiger Kündigung machte der Kläger Annahmeverzugslohn und eine Nutzungsausfallentschädigung für einen nicht zur Verfügung gestellten Dienstwagen geltend. Als die Beklagte das Arbeitsverhältnis kündigte, wies sie nicht auf die Pflicht zur Arbeitssuchendmeldung gem. § 38 Abs. 1 SGB III hin. Der Kläger hatte sich sodann weder arbeitsuchend gemeldet, noch Leistungen der Agentur für Arbeit bezogen, obwohl ihm die Meldepflicht an sich bekannt war.

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Prof. Dr. Feyzan Ünsal

EMLE, Hochschule Bochum

· Artikel im Heft ·

Böswilliges Unterlassen von anderweitigem Verdienst während Annahmeverzug
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● Problempunkt

Die Klägerin war bei der Beklagten zunächst als Geschäftsführerin und nach ihrer Berufung weiterhin als Angestellte