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RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert
Vorbeschäftigung von sehr kurzer Dauer
§ 14 Abs. 2 TzBfG
Problempunkt
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung. Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand in der Zeit vom 21.6.2004 bis 14.8.2004 ein Arbeitsverhältnis als Aushilfe. Vom 1.10.2012 bis 28.2.2014, 4.8.2016 bis 31.8.2016 sowie ab dem 10.2.2017 war der Kläger im Wege der Arbeitnehmerüberlassung bei der Beklagten eingesetzt.
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