Vorlage an EuGH: Massenentlassungsanzeigeverfahren
Problempunkt
Die Klägerin war als Flugkapitänin tätig. Am 30.6.2020 stellte der Arbeitgeber den Geschäftsbetrieb mit sofortiger Wirkung ein. Am 1.7.2020 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter erstattete eine Massenentlassungsanzeige, ohne dieser eine abschließende Stellungnahme der Arbeitnehmervertretung beizufügen oder den Stand der Beratungen darzulegen. Im Anschluss kündigte er das Arbeitsverhältnis der Klägerin.
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Problempunkt
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, die der Beklagte im Dezember 2020 zum 31.3.2021
● Problempunkt
Die Klägerin war bei der Schuldnerin als Flugkapitänin beschäftigt. Am 30.6.2020 stellte der Arbeitgeber den
Problempunkt
Nach Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen des Arbeitgebers beschloss der beklagte Insolvenzverwalter, den Betrieb
Das Problem
Die Formulare der Bundesagentur für Arbeit für die Massenentlassungsanzeige (BA-KSchG 2 – 05/2022) bezeichnen die
Problempunkt
Nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG führten Fehler im Massenentlassungsverfahren bzw. eine fehlerhaft
Problempunkt
Im vorliegenden Fall stritten die Parteien über die (vermeintliche) Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch