Vorlage an EuGH: Massenentlassungsanzeigeverfahren

§ 17 Abs. 3 KSchG; Art. 3, 4 und 6RL98/59/EG

Ist der Zweck der Massenentlassungsanzeige erfüllt, wenn die nationale Arbeitsagentur eine – objektiv fehlerhafte – Massenentlassungsanzeige nicht beanstandet?

(Auszug aus den amtlichen Leitsätzen)

BAG, Beschluss vom 23.5.2024 – 6 AZR 152/22 (A)

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Klägerin war als Flugkapitänin tätig. Am 30.6.2020 stellte der Arbeitgeber den Geschäftsbetrieb mit sofortiger Wirkung ein. Am 1.7.2020 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter erstattete eine Massenentlassungsanzeige, ohne dieser eine abschließende Stellungnahme der Arbeitnehmervertretung beizufügen oder den Stand der Beratungen darzulegen. Im Anschluss kündigte er das Arbeitsverhältnis der Klägerin.

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Vorlage an EuGH: Massenentlassungsanzeigeverfahren
Seite 56
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Body Teil 1

Problempunkt

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, die der Beklagte im Dezember 2020 zum 31.3.2021

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● Problempunkt

Die Klägerin war bei der Schuldnerin als Flugkapitänin beschäftigt. Am 30.6.2020 stellte der Arbeitgeber den

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Problempunkt

Nach Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen des Arbeitgebers beschloss der beklagte Insolvenzverwalter, den Betrieb

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Das Problem

Die Formulare der Bundesagentur für Arbeit für die Massenentlassungsanzeige (BA-KSchG 2 – 05/2022) bezeichnen die

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Problempunkt

Nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG führten Fehler im Massenentlassungsverfahren bzw. eine fehlerhaft

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Problempunkt

Im vorliegenden Fall stritten die Parteien über die (vermeintliche) Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch