●Problempunkt
Der Arbeitsvertrag der Klägerin sah eine Kündigungsfrist von einem Vierteljahr zum Quartalsende vor. Der Arbeitgeber hatte das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2021 gekündigt. Das Kündigungsschreiben wurde am 30.9.2021 von einem Bediensteten der Deutschen Post AG in den Hausbriefkasten der Klägerin eingeworfen.
Die Klägerin bestritt, dass das Schreiben in ihren Hausbriefkasten zu den üblichen Postzustellungszeiten eingeworfen worden war, sodass der Zugang erst am 1.10.2021 erfolgt sei. Das Arbeitsverhältnis habe damit frühestens zum 31.3.2022 geendet.
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