Zuordnungsversetzung vor einem Betriebsteilübergang

§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB;§ 613a Abs. 4 Satz 1 BGB (analog)

Ein Arbeitsverhältnis wird nur von einem Betriebs(teil)übergang i.S. v. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB erfasst, wenn der Arbeitnehmer zuvor individual- und ggf. kollektivrechtlich wirksam der dann übergehenden wirtschaftlichen Einheit zugeordnet wurde (Leitsatz 1).

§ 613a Abs. 4Satz 1 BGB ist nicht analog auf den Fall der Versetzung eines Arbeitnehmers in einen übergehenden Betriebsteil anwendbar (Orientierungssatz 3).

Die Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einem übergehenden Betriebsteil ist nicht nach den Kriterien einer „sozialen Auswahl“ vorzunehmen (Orientierungssatz 4).

(Auszug aus den Leit- und Orientierungssätzen)

BAG, Urteil vom 21.3.2024 – 2 AZR 79/23

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Bild: beeboys/stock.adobe.com
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Problempunkt

Betriebsteilübergänge sind für Unternehmen oftmals mit Rechtsunsicherheiten verbunden, wenn es um die Frage geht, welche Arbeitnehmer dem übergehenden Betriebsteil zuzuordnen sind – und damit gem. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf den jeweiligen Erwerber übergehen – und welche Arbeitnehmer beim bisherigen Arbeitgeber verbleiben.

Die Prüfung der Zuordnung von Arbeitnehmern erfolgt nach der Rechtsprechung des BAG in drei Schritten (vgl. Urt. v. 21.2.2013 – 8 AZR 877/11):

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Dr. Alexander Bissels

Dr. Alexander Bissels
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, CMS Deutschland, Köln

Benjamin Münnich

Rechtsanwalt, CMS Deutschland, Köln

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Zuordnungsversetzung vor einem Betriebsteilübergang
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