Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen
Problempunkt
Der seit 1994 bei der Beklagten beschäftigte Kläger hatte die Beklagte sowohl über seinen Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft als auch über die Ablehnung des Antrags durch Bescheid vom 24.11.2017 informiert. Aufgrund eines vor dem Sozialgericht abgegebenen Anerkenntnisses hatte das Landesamt für Soziales den Kläger schließlich im März 2019 rückwirkend zum 11.8.2017 als schwerbehinderten Menschen mit einem GdB von 50 anerkannt. Der Kläger hatte die Beklagte nicht darüber informiert, dass er gegen den ablehnenden Bescheid das Widerspruchs- und Klageverfahren angestrengt hatte.
Weiterlesen mit AuA-PLUS
Um den kompletten Artikel zu lesen benötigen Sie AuA-PLUS.
Falls Sie Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus haben, können Sie unseren Leserservice kontaktieren »
Dr. Ingo Plesterninks
· Artikel im Heft ·
Problempunkt
Der Kläger begehrt eine Entschädigung nach dem AGG. Er war bei dem Beklagten als Hausmeister beschäftigt. Seine Tätigkeit
Problempunkt
Der schwerbehinderte Kläger ist bereits seit vielen Jahren bei der Beklagten beschäftigt. Aufgrund einer Werksschließung
Problempunkt
In einem Kölner Betrieb mit ungefähr 120 Mitarbeitern war im November 2019 eine Schwerbehindertenvertretung gewählt
Problempunkt
Die Klägerin – zuletzt als Hilfspolizistin im öffentlichen Dienst tätig und einem schwerbehinderten Menschen
Problempunkt
Die Beteiligten streiten über das Recht zur Teilnahme der Gesamtschwerbehindertenvertretung an Betriebsversammlungen in
Problempunkt
Die Parteien streiten über eine Entschädigung nach dem AGG. Die schwerbehinderte Klägerin ist 56 Jahre alt und