Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen

§ 7 BUrlG; §§ 2 Abs. 2, 152, 208 SGB IX

Wird der dem Arbeitgeber bekannte Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung zunächst durch behördlichen Bescheid zurückgewiesen und die Schwerbehinderung später aufgrund eines vom Arbeitnehmer eingelegten Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels rückwirkend festgestellt, hängen Befristung und Verfall des Zusatzurlaubs vom Kenntnisstand des Arbeitgebers ab.

(Leitsatz des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 26.4.2022 – 9 AZR 167/21

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der seit 1994 bei der Beklagten beschäftigte Kläger hatte die Beklagte sowohl über seinen Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft als auch über die Ablehnung des Antrags durch Bescheid vom 24.11.2017 informiert. Aufgrund eines vor dem Sozialgericht abgegebenen Anerkenntnisses hatte das Landesamt für Soziales den Kläger schließlich im März 2019 rückwirkend zum 11.8.2017 als schwerbehinderten Menschen mit einem GdB von 50 anerkannt. Der Kläger hatte die Beklagte nicht darüber informiert, dass er gegen den ablehnenden Bescheid das Widerspruchs- und Klageverfahren angestrengt hatte.

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Dr. Ingo Plesterninks

Dr. Ingo Plesterninks
VP HR Mauser International Packaging Solutions, Brühl, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bonn

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Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen
Seite 55
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