Änderung des Vertriebssystems und erfolgsabhängige Vergütung

1. Der Arbeitgeber muss eine bestehende Organisationsstruktur nicht beibehalten, nur weil sie für einzelne Vertriebsmitarbeiter im Hinblick auf die Höhe der variablen Vergütung vorteilhafter war als eine neue. Dies folgt insbesondere nicht aus der allgemeinen Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Arbeitnehmerinteressen. Etwas anderes gilt nur, wenn sich der Anspruch auf Aufrechterhaltung direkt aus dem Anstellungsvertrag ergibt.

2. Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf die Provisionsdifferenz, die aus einer (berechtigten) Änderung der Organisationsstruktur resultiert. Die Provisionsvereinbarung darf jedoch nach der Änderung nicht sittenwidrig sein.

3. Sittenwidrigkeit liegt nicht vor, solange das Erzielen eines ausreichenden Einkommens möglich ist und kein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht.

(Leitsätze der Bearbeiterin)

BAG, Urteil vom 16. Februar 2012 – 8 AZR 242/11

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Bild: beeboys/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Kläger ist seit 1970 bei dem beklagten Versicherungsunternehmen beschäftigt. Seine Tätigkeit besteht im Wesentlichen darin, im Rahmen von Beratungsterminen bei Kunden und Kooperationspartnern die Produkte der Beklagten zu vertreiben. Die Beratungstermine erhält er von der Beklagten und deren Kooperationspartnern zugewiesen. Ein expliziter Bezirks- oder Kundenschutz zu Gunsten des Klägers existiert nicht.

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