Anschlussverbot bei sachgrundloser Befristung
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Anschlussverbot bei sachgrundloser Befristung
Problempunkt
Der Kläger war vom 18.6.2001 bis zum 12.10.2001 unentgeltlich als Praktikant bei der Beklagten tätig. Am 11.10.2001 schlossen die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag, nach dem der Ex-Praktikant befristet bis zum 31.12.2002 als Bezirksleiter weiterbeschäftigt wurde.
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