Anspruch des BR auf nicht personalisierten Internetzugang

1. Dem Betriebsrat steht gem. § 40 Abs. 2 BetrVG ein Anspruch auf einen nicht personalisierten Internetzugang über einen ihm zur Verfügung gestellten PC zu, sofern nicht berechtigte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. Der gesetzliche Datenschutz ist kein solches berechtigtes Interesse.

2. Über die Einrichtung des PC und über die Verwendung von Benutzerkonten entscheidet die Arbeitnehmervertretung allein, solange sie sicherstellt, dass keine Unbefugten auf Arbeitnehmerdaten zugreifen.

3. Der Arbeitgeber hat die Honorarkosten eines Rechtsanwalts nach § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragen, sofern der Betriebsrat dessen Heranziehung für erforderlich halten durfte.

(Leitsätze der Bearbeiterin)

BAG, Beschluss vom 18. Juli 2012 – 7 ABR 23/11

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Bild: beeboys/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Arbeitgeber weigerte sich zunächst, dem Betriebsrat einen Internetzugang zu überlassen. Nachdem er in einem Verfahren mit ähnlichem Gegenstand unterlegen war, stellte er ihm dann aber doch einen zur Verfügung. Er richtete ihn allerdings so ein, dass sich jedes Mitglied persönlich unter Verwendung seines Vor- und Nachnamens am PC des Betriebsrats anmelden musste, um auf das Internet zugreifen zu können.

Die Arbeitnehmervertretung beantragte daraufhin bei Gericht, festzustellen, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, ihm einen Internetzugang mit nicht personalisiertem Zugang zur Verfügung zu stellen, sowie ihn von den angefallenen Rechtsverfolgungskosten freizustellen. Die Vorinstanzen gaben dem Antrag statt.

Entscheidung

Das BAG schloss sich der Auffassung an. Der Betriebsrat darf die Einrichtung eines nicht personalisierten Internetzugangs mit einer einheitlichen Nutzeranmeldung für alle Mitglieder für erforderlich halten. Es stehen auch keine berechtigten Interessen des Arbeitgebers entgegen. Insbesondere liegt es im Rahmen seiner pflichtgemäßen Beurteilung, wenn das Gremium fordert, eine Kontrollmöglichkeit der Internetnutzung durch Einrichtung eines Gruppen- Accounts auszuschließen.

Der Anspruch war nicht durch eine abstrakte Missbrauchsgefahr ausgeschlossen. Allein die theoretische Möglichkeit der sachfremden Nutzung – wie vom Arbeitgeber vorgetragen – genügt nicht. Konkrete Anhaltspunkte für die Gefahr eines Missbrauchs konnte das Gericht hier nicht erkennen.

Der Zugang zum Internet über einen Gruppen- Account verlangt auch unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten keine besonderen technischen oder organisatorischen Maßnahmen. Insbesondere ist keine Individualisierung der Internetnutzung notwendig. Allein bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf dem PC des Betriebsrats sind datenschutzrechtliche Sicherungen erforderlich. Für diese hat die Arbeitnehmervertretung als Teil der verantwortlichen Stelle i. S. v. § 3 Abs. 7 BDSG in eigener Verantwortung zu sorgen. Dem Arbeitgeber steht insofern kein Recht zu, ihm Vorschriften zu machen.

Bei der automatisierten Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten muss der Betriebsrat zwar gewährleisten, dass sich nachträglich überprüfen und feststellen lässt, ob und von wem personenbezogene Daten eingegeben, verändert oder entfernt wurden. Diese Kontrolle kann jedoch auch so ausgestaltet sein, dass die persönliche Zuordnung der Nutzer nur der Arbeitnehmervertretung bekannt ist. Sie setzt keinen für den Arbeitgeber erkennbaren personalisierten Zugang voraus.

Eine Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV), die nach Ansicht des Arbeitgebers der nicht personalisierten Nutzung widersprach, hinderte den Anspruch ebenfalls nicht. Das Gericht hatte bereits nicht unerhebliche Zweifel, ob sich der Sachmittelanspruch des Betriebsrats durch eine GBV einschränken lässt. Dies konnte hier jedoch dahinstehen, da die GBV im konkreten Fall den Zugang der Arbeitnehmervertretung zum Internet ohnehin nicht regelte.

Der Arbeitgeber war darüber hinaus verpflichtet, die Kosten des Rechtsanwalts zu begleichen. Der Betriebsrat durfte diese für erforderlich halten. Er musste auch nicht das Ergebnis eines Parallelverfahrens abwarten, da nicht davon auszugehen war, dass dieses die Frage des Zugangs endgültig geklärt hätte. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gremiums verlangte die damalige Rechtsprechung eine konkrete Einzelfallabwägung unter Einbeziehung der betrieblichen Verhältnisse. Erst danach änderte sich diese Rechtsprechung. Das ließ jedoch nicht die Erforderlichkeit der vorausgegangenen Rechtsverfolgung entfallen.

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Konsequenzen

Mit dem vorliegenden Beschluss setzt das BAG den bereits eingeschlagenen Weg hinsichtlich der Internetnutzung des Betriebsrats konsequent fort. Es hatte bereits Grundsätze zur Internetnutzung in den Beschlüssen aus dem Jahr 2010 aufgestellt (v. 20.1.2010 – 7 ABR 79/08, AuA 11/10, S. 676; v. 14.2.2010 – 7 ABR 81/09, NJW 2011, S. 796; v. 14.7.2010 – 7 ABR 80/08). Hier stand nun der Schutz der ungestörten Betriebsratstätigkeit im Vordergrund. In der heutigen Zeit ist der Zugang zum Internet auch für die Arbeitnehmervertretung zu einem erforderlichen Sachmittel geworden, das der Arbeitgeber nicht mehr verweigern kann.

 

Praxistipp

Mit dem vorliegenden Beschluss hat das BAG den Zugang des Betriebsrats zum Internet erneut bestätigt. Es ist damit Teil der Informationsbeschaffung. Um Prozesse zu vermeiden, sollten Arbeitgeber daher einen Zugang bereitstellen, es sei denn, berechtigte Interessen stehen entgegen. Das hat zumindest den Vorteil, dass im Regelfall aufgrund der heutigen Ausstattung der PCs verhältnismäßig geringe zusätzliche Kosten anfallen. Und für Bücher könnte dies bedeuten, dass deren Anschaffung zukünftig nur noch eingeschränkt erforderlich und verhältnismäßig ist.

RAin und FAin für Arbeitsrecht Kerstin Hennes, Allen & Overy LLP, Frankfurt am Main

Redaktion (allg.)

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