Anwendung des KSchG auf Kleinbetriebe
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Anwendung des KSchG auf Kleinbetriebe
Problempunkt
Der Kläger ist seit 1990 als Hausmeister und Haustechniker bei der Beklagten beschäftigt. Diese hat ihren Sitz in Leipzig und beschäftigt dort mindestens acht Mitarbeiter. Der Kläger selbst war am Standort in Hamburg tätig, wo insgesamt sechs Arbeitnehmer (zwei erst seit 2005) arbeiteten.
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