Problempunkt
Die Arbeitgeberin betreibt ein Klinikum. Zudem ist sie Trägerin einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für Gesundheitsberufe (Medizinische Schule). Dort werden zahlreiche Berufe gelehrt. Zwischen Betriebsrat und Arbeitgeberin bestand grundsätzlich Einigkeit darin, dass Arbeitnehmer i. S. d. § 5 Abs. 1 BetrVG diejenigen sind, die aufgrund eines Ausbildungsvertrags mit der Arbeitgeberin bei dieser praktisch ausgebildet werden. Dies gilt auch, soweit sie Schüler der medizinischen Schule sind.
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Redaktion (allg.)
· Artikel im Heft ·
Ausgangslage
„Sachgrundlose Arbeitszeitverringerung für mehr Flexibilität“ (vgl. Plenarprotokoll, 19/58, S. 6392f., 2018). Diese
Die Corona-Pandemie hatte auch 2021 den Ausbildungsmarkt fest im Griff. Die Zahlen sprechen eine eindeutige Sprache. Bereits im ersten
Rechtsverhältnis zum Betriebsrat
In Betrieben mit i. d. R. mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
Problempunkt
Die Beteiligte K absolvierte ab dem 1.8.2013 ein duales Studium der Betriebswirtschaft an der Fachhochschule Münster. Das
Rechtlicher Rahmen
Mit Beginn der Corona-Pandemie sahen sich der Gesetzgeber und vor allem Arbeitgeber, Sozialpartner und Berater mit der Frage
Handwerkertradition vs. Handwerkerinnovation
Vielleicht sollten wir uns ein Beispiel an digitalen Produkten nehmen: Ständige Updates