Arbeitnehmereigenschaft von Auszubildenden

1. Auszubildende sind Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 BetrVG, wenn sie aufgrund eines privaten Ausbildungsvertrags mit dem Ausbilder in dessen Betrieb eingegliedert sind. Auf die Vereinbarung einer Ausbildungsvergütung kommt es nicht an.

2. In den Betrieb des Ausbilders eingegliedert ist ein Auszubildender, wenn mindestens auch eine betrieblich praktische Unterweisung erfolgt.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Beschluss vom 6. November 2013 – 7 ABR 76/11

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Arbeitgeberin betreibt ein Klinikum. Zudem ist sie Trägerin einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für Gesundheitsberufe (Medizinische Schule). Dort werden zahlreiche Berufe gelehrt. Zwischen Betriebsrat und Arbeitgeberin bestand grundsätzlich Einigkeit darin, dass Arbeitnehmer i. S. d. § 5 Abs. 1 BetrVG diejenigen sind, die aufgrund eines Ausbildungsvertrags mit der Arbeitgeberin bei dieser praktisch ausgebildet werden. Dies gilt auch, soweit sie Schüler der medizinischen Schule sind.

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Arbeitnehmereigenschaft von Auszubildenden
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