Artisten unter der Zirkuskuppel – Arbeitnehmer?
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Artisten unter der Zirkuskuppel – Arbeitnehmer?
Problempunkt
Die Beklagte betreibt einen Zirkus. Die vier Kläger bilden eine Artistengruppe, die, vertreten durch den Kläger zu 1, mit der Beklagten einen befristeten Vertrag vom 4.3.2011 bis zum 22.11.2011 über „freie Mitarbeit“ abschloss. Dieser Vertrag verpflichtete die Truppe zur Übernahme der Tätigkeiten „Hochseil“ und „Todesradnummer“ gegen ein Tageshonorar von 550 Euro.
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