Auslegung einer Ausgleichsquittung
Problempunkt
Der Arbeitgeber hatte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 18.12.2004 gekündigt. Der spätere Prozessbevollmächtigte des Mitarbeiters machte mit Schreiben vom 30.12.2004 restliche Vergütungsansprüche für Oktober und November 2004 i. H. v. 493,21 Euro brutto geltend. Mit Schreiben vom 11.2.2005 meldete er diese und weitere Ansprüche für Dezember 2004 an. Am 14.2.2005 erschien der Mitarbeiter vereinbarungsgemäß gegen 9 Uhr in den Geschäftsräumen der Firma, um die Arbeitspapiere, die Abrechnung für Dezember 2004 und restlichen Lohn abzuholen.
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Redaktion (allg.)
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