Ausschluss Älterer vom Personalabbau
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Ausschluss Älterer vom Personalabbau
Problempunkt
Die Beklagte plante, einen Personalabbau auf freiwilliger Basis umzusetzen. Danach konnten Arbeitnehmer der Jahrgänge 1952 und jünger, die bis zum 30.6.2007 freiwillig aus dem Arbeitsverhältnis ausschieden, eine Abfindung erhalten, die sich nach Betriebszughörigkeit und Bruttomonatsgehalt richtete. Die Beklagte behielt sich allerdings vor, Angebote abzulehnen.
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