Ausschluss der Sozialplanabfindung für rentennahe Arbeitnehmer
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Ausschluss der Sozialplanabfindung für rentennahe Arbeitnehmer
Problempunkt
Der im April 1947 geborene Kläger war bis zum 30.4.2011 bei der Beklagten beschäftigt. Da er eine Weiterbeschäftigung an einem anderen Standort ausgeschlagen hatte, wurde ihm betriebsbedingt gekündigt.
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