Ausschluss des Zuwendungstarifvertrags im Arbeitsvertrag

1. Verweist ein Tarifvertrag auf einen anderen Tarifvertrag, der nur noch nachwirkt, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob er auch im Geltungsbereich des Verweisungstarifvertrags nur noch nachwirkt oder weiterhin zwingend gilt.

2. Beabsichtigte der Arbeitgeber mit der Verweisung auf den anderen Tarifvertrag, alle Arbeitnehmer gleichzustellen, ist i. d. R. eine Nachwirkung anzunehmen.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 7. Mai 2008 – 4 AZR 229/07

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Bild: Stefan-Yang / stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Arbeitnehmer klagte gegen die Arbeitgeberin auf Zahlung einer in einem Zuwendungstarifvertrag (Zuwendungs-TV) geregelten Zuwendung für das Jahr 2004. Zwar fiel der Kläger nicht in den Geltungsbereich des Zuwendungs-TV. Sein Arbeitsvertrag nahm aber Bezug auf einen Tarifvertrag, der wiederum auf den Zuwendungs-TV verwies (Verweisungs-TV). Der Kläger war seit 1.12.2004 Mitglied der Gewerkschaft, die den Verweisungs-TV geschlossen hatte. Die Beklagte war jedenfalls bis Anfang 2003 Mitglied im tarifschließenden Arbeitgeberverband. Der Zuwendungs-TV wurde am 31.1.2003 geändert.

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