Problempunkt
Der Kläger hatte zum 12.4.2010 eine Beschäftigung bei dem Arbeitgeber aufgenommen, nachdem er zuvor in demselben Kalenderjahr bereits bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt gewesen war.
Nach Beendigung des neuen Arbeitsverhältnisses verlangt der Arbeitnehmer Urlaubsabgeltung für das Jahr 2010. Der Arbeitgeber weist die Forderung zurück. Zur Begründung führt er u. a. aus, dass der Beschäftigte den Erholungsurlaub bereits von seinem vorigen Arbeitgeber erhalten habe und der Anspruch zudem wegen des Versäumnisses einer Ausschlussfrist untergegangen sei.
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