Ausschlussfrist für Rechtsbehelfe nach AGG
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Ausschlussfrist für Rechtsbehelfe nach AGG
Problempunkt
Die 41-jährige Klägerin hatte sich vergeblich auf eine Stellenanzeige beworben, die ohne ersichtlichen Rechtfertigungsgrund nur einen Bewerberkreis zwischen 18 bis 35 Jahren ansprach. Sie machte Entschädigungsansprüche wegen Altersdiskriminierung sowie Schadensersatzansprüche für Kosten im Rahmen der Bewerbung und Anwaltsvertretung geltend.
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