Ausschlussfrist gilt auch für Urlaubsabgeltungsanspruch

Urlaubsabgeltungsansprüche unterliegen wirksamen Ausschlussfristen.

(Leitsatz des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 9. August 2011 – 9 AZR 352/10

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Problempunkt

Die Klägerin war von Oktober 2006 durchgehend arbeitsunfähig krankgeschrieben bis im März 2008 das Arbeitsverhältnis endete. Im Februar 2009 machte sie einen Abgeltungsanspruch für nicht genommenen Urlaub aus den Jahren 2007 und 2008 geltend. Der anwendbare Tarifvertrag sah vor, dass beiderseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.

Entscheidung

Das BAG wies die Klage ab. Die Ausschlussfristen des Tarifvertrags sind auch auf den Urlaubsabgeltungsanspruch anzuwenden. Hierbei handelt es sich um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis. Mit dessen Beendigung wandelt sich der Urlaubsanspruch in einen Abgeltungsanspruch um, der als reine Geldforderung sofort zur Zahlung fällig wird – unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer weiter arbeitsunfähig ist. Der Fälligkeitszeitpunkt wird also nicht hinausgeschoben, bis der Mitarbeiter die Arbeitsfähigkeit wiedererlangt.

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Konsequenzen

Es ist nicht möglich, Urlaubsabgeltungsansprüche unbeschränkt geltend zu machen, wenn wirksame Ausschlussfristen vorliegen. Zwar behandelte der vom BAG entschiedene Fall nur die Frage, ob die tarifvertraglichen Ausschlussfristen auf den Urlaubsabgeltungsanspruch anwendbar sind. Mit derselben Argumentation kann dieser aber auch einzelvertraglichen Ausschlussfristen unterliegen. Hierbei ist jedoch besonders darauf zu achten, ob die Frist wirksam ist. Sie darf vor allem nicht zu kurz bemessen sein.

 

Praxistipp

Es ist dringend zu empfehlen, Ausschlussfristen in Arbeitsverträge aufzunehmen, um für beide Seiten innerhalb relativ kurzer Zeit Rechtssicherheit zu gewährleisten. Bei der Berechnung ist zu beachten, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch mit Ende des Arbeitsverhältnisses entsteht und sofort fällig wird. Da Ausschlussfristen sich massiv auf bereits erworbene Ansprüche auswirken können, erkennt die Rechtsprechung allgemeine einzelvertragliche Ausschlussfristen nur als angemessen an, wenn sie mindestens drei Monate betragen. Ob dies auch für Urlaubsabgeltungsansprüche gilt, ist noch nicht abschließend geklärt. Es dürfte aber mit der Argumentation des Gerichts, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch einer reinen Geldforderung gleichsteht, zu bejahen sein.

RA und FA für Arbeitsrecht Dr. Klaus Heeke, Raupach & Wollert-Elmendorff, Düsseldorf

Redaktion (allg.)

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