Auswirkungen des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes

Tritt nach einer Versorgungsordnung, die vor dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz entstanden ist, der Versorgungsfall mit Vollendung des 65. Lebensjahres ein, ist sie regelmäßig dahingehend auszulegen, dass sie auf die jeweilige Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung Bezug nimmt.

(Leitsatz des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 15. Mai 2012 – 3 AZR 11/10

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Das BAG hatte sich erstmals mit der Frage zu befassen, wie sich die Anhebung des gesetzlichen Rentenalters durch das "Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung" vom 20.4.2007 (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung auswirkt.

Die Klägerin war vorzeitig bei der Beklagten ausgeschieden. Sie stritt sich mit dieser darum, nach welchen Bestimmungen sich ihre betriebliche (gesetzlich unverfallbare) Versorgungsanwartschaft richtet. Das ursprünglich für die Klägerin geltende Versorgungssystem hatte die Beklagte durch ein neues abgelöst. Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass sich ihre Versorgungsanwartschaft weiterhin nach der Altregelung richtet. Danach setzte sich die Versorgung aus einer zeitratierlich ermittelten Besitzstandsrente und einer zeitratierlich berechneten Zuwachsrente zusammen. Für beide Rententeile war eine Berechnung auf das 65. Lebensjahr vorgesehen.

Entscheidung

Auf Grundlage der Feststellungen des LAG konnte das BAG nicht abschließend entscheiden, ob die Neuregelung die alte wirksam abgelöst hatte. Die Vorinstanz hatte nicht geklärt, wie hoch die Versorgungsanwartschaft der Klägerin nach der Alt- bzw. der Neuregelung ist. Das BAG war daher nicht in der Lage, zu beurteilen, ob die Neuregelung in erworbene Versorgungspositionen der Klägerin eingriff. Es verwies deshalb den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurück. In den Gründen stellte das BAG jedoch seine Ansicht dar, welches die maßgebliche Altersgrenze ist, um die Höhe der Versorgungsanwartschaft der Klägerin nach der Alt- bzw. der Neuregelung zu ermitteln:

Das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz ist im Wesentlichen zum 1.1.2008 in Kraft getreten. Bei Versorgungsordnungen, die vorher geschaffen wurden und ausdrücklich auf das 65. Lebensjahr abstellen, „wandert“ die betriebliche Altersgrenze i. d. R. mit der gesetzlichen Regelaltersgrenze mit. Sie steigt also schrittweise für die Geburtsjahrgänge ab 1947 bis zum 67. Lebensjahr an. Es gilt daher die Auslegungsregel, dass die Benennung des 65. Lebensjahres eine dynamische Verweisung auf die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach §§ 35, 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI darstellt. Das BAG begründete seine Position wie folgt:

> Die Regelaltersgrenze lag seit 1916 durchgehend bei 65 Lebensjahren. Demnach gab es bei der Abfassung von Versorgungsordnungen keine Veranlassung zu abweichenden Formulierungen.

> Bei der Frage, ob die Versorgungsordnung einen früheren Zeitpunkt als die Regelaltersgrenze vorsieht (vgl. § 2 Abs. 1 BetrAVG), ist auf den Zeitpunkt der Zusageerteilung abzustellen. Auf Basis der Rechtslage vor Inkrafttreten des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes enthielten Versorgungsordnungen aber gerade keinen früheren Zeitpunkt als die Regelaltersgrenze.

> Vor allem bei Gesamtversorgungssystemen ergibt die Auslegung regelmäßig, dass der Arbeitgeber die Betriebsrente nicht bereits zu einem Zeitpunkt zahlen will, in dem der Betreffende noch keine gesetzliche Rente beanspruchen kann und diese sich damit nicht anrechnen lässt. Das entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, wonach die betriebliche Altersversorgung die Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung nachvollziehen soll.

> Die betriebliche Altersversorgung wird als Gegenleistung für die gesamte Betriebszugehörigkeit zwischen Beginn des Arbeitsverhältnisses und Erreichen der festen Altersgrenze aufgefasst. Der Altersgrenze 65 lag der Gedanke zugrunde, dass der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt regelmäßig seine ungekürzte gesetzliche Rente bezieht und das Arbeitsverhältnis endet.

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Konsequenzen

Tendenziell spart der Arbeitgeber durch das „Mitwandern“ der betrieblichen Altersgrenze mit der gesetzlichen Regelaltersgrenze, weil sich die betriebliche Altersversorgung hierdurch oft verringert. Eine gestiegene Altersgrenze führt bspw. im Rahmen einer gesetzlich unverfallbaren Versorgungsanwartschaft bei einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zu einer stärkeren zeitratierlichen Kürzung der Versorgung. Eine angehobene Regelaltersgrenze kann zudem im Rahmen zeitratierlicher Berechnungen die Höhe einer vorgezogenen Altersrente bzw. eines im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu teilenden Anrechts verringern. Die Dynamik der betrieblichen Altersgrenze beeinfl usst aber möglicherweise nicht nur den Zeitpunkt des regulären Bezugs einer abschlagsfreien Altersleistung, sondern auch die versorgungsfähige Dienstzeit, die Berechnung von Verrentungsfaktoren und den Ansatz von versicherungsmathematischen Ab- bzw. Zuschlägen bei vorgezogener oder aufgeschobener Inanspruchnahme der Altersrente.

Praxistipp

Sofern Arbeitgeber die Anhebung der gesetzlichen Regelaltersgrenze im Rahmen des betrieblichen Versorgungssystems bereits umgesetzt haben, ergibt sich kein Handlungsbedarf. Das Gleiche gilt für Unternehmen, die die Altersgrenze 65 zwar beibehalten, aber ergänzende Regelungen zum Erwerb von Versorgungsanwartschaften getroffen haben.Andere Arbeitgeber haben dagegen ihre Versorgungsordnung bewusst nicht hinsichtlich der Altersgrenze 65 angepasst. In diesen Fällen besteht im Hinblick auf das BAG-Urteil Handlungsbedarf. Zumindest sollten sie jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit klarstellen, ob die betriebliche Altersgrenze „mitwandert“.

Ob und wie sich die neue Rechtsprechung auf die genannten Versorgungsordnungen im Detail auswirkt bzw. wie Unternehmen in der Praxis hierauf reagieren können, ist am besten im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung zu ermitteln.

Jan Andersen, Aon Hewitt, München

Redaktion (allg.)

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