Befristete Arbeitsverträge mit „Optionskommunen“
Lesedauer: ca. 4 Minuten
Befristete Arbeitsverträge mit „Optionskommunen“
Problempunkt
Nach dem TzBfG können Arbeitsverhältnisse mit und ohne Sachgrund befristet werden. Da die sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG nur bis zur Maximaldauer von zwei Jahren möglich und für den Fall einer vorherigen Beschäftigung beim Arbeitgeber gänzlich ausgeschlossen ist, kommt der Sachgrundbefristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG große praktische Bedeutung zu.
Weiterlesen mit AuA-PLUS
Um den kompletten Artikel zu lesen, benötigen Sie ein AuA-PLUS Abonnement.
Sie haben Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus?
Kontaktieren Sie unseren Leserservice.
Premium
