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Befristete Arbeitsverträge mit „Optionskommunen“

paul/stock.adobe.com; HUSS-MEDIEN GmbH
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Befristete Arbeitsverträge mit „Optionskommunen“

Problempunkt

Nach dem TzBfG können Arbeitsverhältnisse mit und ohne Sachgrund befristet werden. Da die sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG nur bis zur Maximaldauer von zwei Jahren möglich und für den Fall einer vorherigen Beschäftigung beim Arbeitgeber gänzlich ausgeschlossen ist, kommt der Sachgrundbefristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG große praktische Bedeutung zu.

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