Befristung einer Arbeitszeitverringerung – Inhaltskontrolle

1. Der gesetzliche Anspruch auf unbefristete Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG kann nicht zeitlich beschränkt werden.

2. Die Tarifvertrags-, Betriebs- und Arbeitsvertragsparteien können zusätzlich zum gesetzlichen Anspruch die Möglichkeit vorsehen, die Arbeitszeit für eine begrenzte Dauer zu reduzieren. Die Befristung einer Arbeitszeitverringerung bedarf keines Sachgrundes und ein solcher muss in der Vereinbarung nicht genannt werden.

3. Das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG gilt nicht für die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 10. Dezember 2014 – 7 AZR 1009/12

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Die Parteien streiten über die Befristung einer Arbeitszeitverringerung.

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