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Befristung im Anschluss an eine Ausbildung

helmutvogler/stock.adobe.com; HUSS-MEDIEN GmbH
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Befristung im Anschluss an eine Ausbildung

Problempunkt

Die Klägerin hatte an einer Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung eine Ausbildung zur Bürokommunikationskauffrau absolviert. Nach Beendigung der Lehre schloss sie mit dem beklagten Bund einen auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag bis zum 23.7.2004 unter ausdrücklicher Berufung auf den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr.

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