Befristung wegen vorübergehenden Bedarfs

1. Ein Betriebs(teil)übergang stellt keinen Grund für eine Sachbefristung wegen vorübergehenden Bedarfs dar.

2. Überträgt das Unternehmen bei Auflösung der bisherigen Betriebseinheit Arbeiten auf eine neu gegründete GmbH, die eine eigene Organisationsstruktur aufgebaut hat, liegt kein Betriebs(teil)übergang, sondern nur eine Funktionsnachfolge vor.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 30. Oktober 2008 – 8 AZR 855/07

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Bild: WavebreakmediaMicro/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Parteien stritten über die Wirksamkeit der Befristung ihres zweck- und zeitbefristeten Arbeitsvertrags. Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 1.9.2000 als Lkw-Mechaniker aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge beschäftigt. Der letzte datiert vom 20.5.2005 und war befristet "bis zur Auflösung des Regionalen Instandsetzungszentrums (RIZ) in S, längstens bis zum 30.6.2006". Die Beklagte ließ die Instandsetzungsarbeiten ursprünglich durch militärische Dienststellen mit zivilen Arbeitnehmern erledigen.

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