Befristungskontrolle – Arzt in der Weiterbildung

§ 1 ÄArbVtrG; § 14 TzBfG

1. Wird der Arbeitsvertrag eines Arztes zum Zwecke der Weiterbildung nach § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG befristet, muss die Beschäftigung durch eine inhaltlich und zeitlich strukturierte Weiterbildung geprägt sein. Das setzt eine entsprechende Planung, nicht jedoch einen im Detail ausgearbeiteten schriftlichen Weiterbildungsplan voraus.

2. Wird vertraglich vereinbart, dass die Beschäftigung eines Arztes der Weiterbildung gem. § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG dienen soll, kann die Befristung nicht auf § 14 Abs. 2 TzBfG gestützt werden.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 14. Juni 2017 – 7 AZR 597/15

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Bild: bennetsteiner/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Klägerin arbeitet als Fachärztin für Innere Medizin bei der Beklagten. Sie wurde bei der Beklagten nach dem ÄArbVtrG für die Zeit vom 1.7.2012 bis 30.6.2014 befristet angestellt. Die Beklagte habe das Arbeitsverhältnis befristet ausgestaltet, da die Klägerin die Anerkennung für den Schwerpunkt „Gastroenterologie“ erwerben sollte.

Die Klägerin war der Ansicht, dass die Befristung unwirksam ist. Mit der Entfristungsklage begehrte sie die entsprechende Feststellung. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.

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Prof. Dr. Tim Jesgarzewski

Prof. Dr. Tim Jesgarzewski
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, FOM Hochschule Bremen, Direktor KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht, Hamburg

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Befristungskontrolle – Arzt in der Weiterbildung
Seite 118 bis 119
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