Problempunkt
Die Klägerin arbeitet als Fachärztin für Innere Medizin bei der Beklagten. Sie wurde bei der Beklagten nach dem ÄArbVtrG für die Zeit vom 1.7.2012 bis 30.6.2014 befristet angestellt. Die Beklagte habe das Arbeitsverhältnis befristet ausgestaltet, da die Klägerin die Anerkennung für den Schwerpunkt „Gastroenterologie“ erwerben sollte.
Die Klägerin war der Ansicht, dass die Befristung unwirksam ist. Mit der Entfristungsklage begehrte sie die entsprechende Feststellung. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.
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Prof. Dr. Tim Jesgarzewski
· Artikel im Heft ·
Problempunkt
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