Begriff der betrieblichen Altersversorgung

1. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung müssen einem Versorgungszweck dienen und durch eines der biologischen Ereignisse, die das Gesetz nennt – Alter, Invalidität oder Tod – , ausgelöst werden.

2. Der ehemalige Arbeitgeber muss zudem ein biometrisches Risiko zumindest teilweise dadurch übernehmen, dass die gewährte Versorgung dazu beiträgt, den Lebensstandard im Versorgungsfall zu verbessern.

3. Dient die Leistung dazu, das Risiko der Arbeitslosigkeit zu übernehmen, handelt es sich nicht um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Es besteht dann keine Beitragspflicht zum PSVaG.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 3 AZR 260/10

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Problempunkt

Die Parteien stritten darüber, ob die Beklagte als gesetzlicher Träger der Insolvenzsicherung, also des Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG), für Leistungen des insolventen früheren Arbeitgebers des Klägers einzustehen hat.

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