Problempunkt
Das BAG hatte sich mit der Frage zu befassen, wie das rentenfähige Arbeitseinkommen in einem Altersteilzeitverhältnis zu bestimmen ist. Strittig war dabei die Anwendbarkeit einer Sonderregelung für Teilzeitbeschäftigte, nach der das rentenfähige Arbeitseinkommen unter Berücksichtigung des Teilzeitgrades der letzten zehn Jahre ermittelt wird.
Weiterlesen mit AuA-PLUS
Um den kompletten Artikel zu lesen benötigen Sie AuA-PLUS.
Falls Sie Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus haben, können Sie unseren Leserservice kontaktieren »
Redaktion (allg.)
· Artikel im Heft ·
Vorteile
Die bei Mitarbeitern und Arbeitnehmervertretungen beliebte Altersteilzeit (ATZ) ist in der betrieblichen Praxis noch häufig
Das Arbeitsverhältnis der Klägerin bestand seit 1984 in Vollzeit. Ab dem Jahr 2005 reduzierte sie die regelmäßige Arbeitszeit auf die
Teilzeit im Allgemeinen
Zunächst ist es wichtig, sich die Definition der Teilzeit vor Augen zu führen, die Grundlage der weiteren Ausführung ist
Die Klägerin begehrte von ihrem Arbeitgeber die Zahlung einer höheren Jahressonderzahlung gem. § 20 TV-L. Hintergrund war, dass sie
Ausgangslage
„Sachgrundlose Arbeitszeitverringerung für mehr Flexibilität“ (vgl. Plenarprotokoll, 19/58, S. 6392f., 2018). Diese
Ausgangslage der Entscheidung
Die Flexibilisierung der zu leistenden Arbeitszeit liegt per se im wirtschaftlichen Interesse des Arbeitgebers. Der