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Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten

helmutvogler/stock.adobe.com; HUSS-MEDIEN GmbH
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Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten

Problempunkt

Die Parteien stritten über die Vergütung von Mehrstunden. Der Kläger war bei dem beklagten Land seit 1990 als vollzeitbeschäftigter Lehrer im Angestelltenverhältnis tätig. Auf das Arbeitsverhältnis war der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) anwendbar.

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