Bestimmtheit des Verringerungsverlangens

Ein wirksames Verringerungsverlangen i.S.d. § 8 TzBfG liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer den zeitlichen Umfang hinreichend konkretisiert oder vollumfänglich in das einseitige Bestimmungsermessen des Arbeitgebers gestellt hat.

(Leitsatz des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 16. Oktober 2007 – 9 AZR 239/07

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Bild: Семен-Саливанчук / stock.adobe.com
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Problempunkt

Gemäß § 8 Abs. 1 und 7 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) kann ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, verlangen, dass der Arbeitgeber seine zuvor vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert. Dies gilt zumindest in Betrieben, in denen i.d.R. mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt sind. Wie hoch die an das Verlangen des Beschäftigten zu stellenden Anforderungen sind, ist allerdings umstritten. Muss er sein Verringerungsvorhaben nur dem Grunde nach verbalisieren, quasi zur Diskussion mit dem Arbeitgeber stellen?

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