Problempunkt
Gemäß § 8 Abs. 1 und 7 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) kann ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, verlangen, dass der Arbeitgeber seine zuvor vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert. Dies gilt zumindest in Betrieben, in denen i.d.R. mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt sind. Wie hoch die an das Verlangen des Beschäftigten zu stellenden Anforderungen sind, ist allerdings umstritten. Muss er sein Verringerungsvorhaben nur dem Grunde nach verbalisieren, quasi zur Diskussion mit dem Arbeitgeber stellen?
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Redaktion (allg.)
· Artikel im Heft ·
Teilzeit im Allgemeinen
Zunächst ist es wichtig, sich die Definition der Teilzeit vor Augen zu führen, die Grundlage der weiteren Ausführung ist
Ausgangslage
„Sachgrundlose Arbeitszeitverringerung für mehr Flexibilität“ (vgl. Plenarprotokoll, 19/58, S. 6392f., 2018). Diese
Ausgangslage
Mit zunehmender Flexibilisierung des Arbeitslebens in Bezug auf Arbeitszeit und -ort erfreut sich auch das Sabbatical immer größerer
Das Annahmeverzugslohnrisiko bei Kündigung
Gem. § 615 Satz 1 BGB kann der Dienstverpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste
In Zeiten der Krise
Arbeitgeber können ihre Arbeitnehmer teilweise über mehrere Monate nicht beschäftigen. Dennoch ist es dem
Der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit setzt u. a. voraus, dass dem keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen