Betriebsänderung im Kleinbetrieb

1. Eine gemäß § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG interessenausgleichspflichtige Einschränkung eines wesentlichen Betriebsteils kann durch bloßen Personalabbau erfolgen, sofern hiervon ein erheblicher Teil der Belegschaft des Gesamtbetriebs betroffen ist.

2. Ein Personalabbau in Kleinbetrieben mit bis zu 20 Arbeitnehmern stellt eine interessenausgleichpflichtige Betriebseinschränkung gem. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG dar, wenn der Arbeitgeber mindestens sechs Arbeitnehmer des Kleinbetriebs betriebsbedingt entlässt.

(Leitsätze der Bearbeiter)

BAG, Urteil vom 9. November 2010 – 1 AZR 708/09

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Bild: Stefan-Yang / stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Beklagte betreibt ein Speditionsunternehmen mit mehreren Niederlassungen. In der Niederlassung N, in der ein eigener Betriebsrat besteht, beschäftigte sie insgesamt 13 Arbeitnehmer. Davon waren sechs als Kraftfahrer im betriebseigenen Fuhrpark beschäftigt. Hierzu zählte auch der Kläger. Die Beklagte kündigte ihm sowie drei weiteren Kraftfahrern, weil sie beabsichtigte, den Fuhrpark stillzulegen. Das Arbeitsverhältnis eines fünften Kraftfahrers endete, da er die arbeitsvertraglich vereinbarte Altersgrenze erreicht hatte.

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