Problempunkt
Die Beklagte betreibt ein Speditionsunternehmen mit mehreren Niederlassungen. In der Niederlassung N, in der ein eigener Betriebsrat besteht, beschäftigte sie insgesamt 13 Arbeitnehmer. Davon waren sechs als Kraftfahrer im betriebseigenen Fuhrpark beschäftigt. Hierzu zählte auch der Kläger. Die Beklagte kündigte ihm sowie drei weiteren Kraftfahrern, weil sie beabsichtigte, den Fuhrpark stillzulegen. Das Arbeitsverhältnis eines fünften Kraftfahrers endete, da er die arbeitsvertraglich vereinbarte Altersgrenze erreicht hatte.
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Redaktion (allg.)
· Artikel im Heft ·
Zusammenspiel von Interessenausgleich und Sozialplan
Im Falle des Tatbestands einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG hat der Arbeitgeber den
Herausforderung für HR und Unternehmensleitung
Die Dotierung des Sozialplanvolumens stellt HR-Verantwortliche regelmäßig vor große
Problempunkt
Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung und einen Schadensersatzanspruch.
Die Klägerin war
Problempunkt
Der Kläger war seit 2012 bei der Beklagten, einem in der Produktion und dem Vertrieb von Aluminiumgussteilen tätigen
Problempunkt
Der Kläger ist Niederlassungsberater in einer Bezirksstelle der Beklagten, einer kassenärztlichen Vereinigung. Zu seinen
Vor dem LAG Hannover (Urt. v. 24.2.2021 – 17 Sa 890/20) stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung im