Betriebsrat ist teilrechtsfähig gegenüber Dritten
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Betriebsrat ist teilrechtsfähig gegenüber Dritten
Problempunkt
Arbeitgeber haben die Kosten der Arbeit ihrer Betriebsräte bis zur Grenze der Erforderlichkeit gem. § 40 BetrVG zu tragen. Da der Betriebsrat keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, ergibt sich hieraus ein Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber, die erforderlichen Kosten gegenüber Dritten zu übernehmen.
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