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Betriebsrat ist teilrechtsfähig gegenüber Dritten

Sikov/stock.adobe.com; HUSS-MEDIEN GmbH
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Lesedauer: ca. 3 Minuten

Betriebsrat ist teilrechtsfähig gegenüber Dritten

Problempunkt

Arbeitgeber haben die Kosten der Arbeit ihrer Betriebsräte bis zur Grenze der Erforderlichkeit gem. § 40 BetrVG zu tragen. Da der Betriebsrat keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, ergibt sich hieraus ein Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber, die erforderlichen Kosten gegenüber Dritten zu übernehmen.

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