Betriebsratsbeteiligung bei Verzicht auf bAV
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Betriebsratsbeteiligung bei Verzicht auf bAV
Problempunkt
Der Kläger, ein außertariflicher Angestellter, war seit 1981 bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Ihm war anfangs eine endgehaltsbezogene betriebliche Altersversorgung zugesagt worden. Die Berechnung seiner Versorgungsleistungen sollte dabei von seinem letzten monatlichen Brutto-Grundgehalt ausgehen.
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