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Betriebsratsbeteiligung bei Verzicht auf bAV

AA+W/stock.adobe.com; HUSS-MEDIEN GmbH
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Betriebsratsbeteiligung bei Verzicht auf bAV

Problempunkt

Der Kläger, ein außertariflicher Angestellter, war seit 1981 bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Ihm war anfangs eine endgehaltsbezogene betriebliche Altersversorgung zugesagt worden. Die Berechnung seiner Versorgungsleistungen sollte dabei von seinem letzten monatlichen Brutto-Grundgehalt ausgehen.

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