Direkt zum Inhalt

Betriebsrentenanpassung bei sanierender Verschmelzung

paul/stock.adobe.com; HUSS-MEDIEN GmbH
paul/stock.adobe.com; HUSS-MEDIEN GmbH
Lesedauer: ca. 5 Minuten

Betriebsrentenanpassung bei sanierender Verschmelzung

Problempunkt

Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Renten zu prüfen und nach billigem Ermessen hierüber zu entscheiden (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Betriebsrentengesetz - BetrAVG). Dabei muss er neben seiner eigenen wirtschaftlichen Lage insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers berücksichtigen.

Weiterlesen mit AuA-PLUS

Um den kompletten Artikel zu lesen, benötigen Sie ein AuA-PLUS Abonnement.

Sie haben Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus?
Kontaktieren Sie unseren Leserservice.

Premium