Betriebsübergang bei Auftragsnachfolge

1. Die bloße Auftragsnachfolge stellt weder einen Betriebsübergang i.S.v. § 613a BGB noch den Übergang einer wirtschaftlichen Einheit gemäß der Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG dar.

2. Der Übergang einer wirtschaftlichen Einheit setzt neben einer etwaigen Auftragsnachfolge zusätzliche Umstände voraus, die in der Gesamtwürdigung die Annahme rechtfertigen, dass die wirtschaftliche Einheit fortbesteht. Dies gilt auch, wenn ein Dienstleistungsauftrag der einzige Auftrag des Betriebs ist.

(Leitsätze der Bearbeiter)

BAG, Urteil vom 14. August 2007 - 8 AZR 1043/0 § 613a BGB

1106
Bild: Corgarashu / stock.adobe.com
Bild: Corgarashu / stock.adobe.com

Problempunkt

Die Arbeitgeberin ist ein auf technische Dienstleistungen spezialisiertes Unternehmen, das in einem Teilbereich eines Universitätsklinikums technische Hausmeisterdienstleistungen erbrachte (Facility-Management). Die betreuten technischen Anlagen waren Eigentum des Krankenhauses.

Im Jahr 2005 beschloss die Klinikleitung, für das Facility-Management aller Einzelstandorte des Klinikums nur noch einen Auftrag zu vergeben und zwar an ihre Tochtergesellschaft. Daher kündigte sie den von der Arbeitgeberin betreuten Dienstleistungsauftrag zum 31.3.2006. Da diese keine weiteren Aufträge hatte, entfiel damit auch der Bedarf für die Arbeitskraft des klagenden Arbeitnehmers und sie kündigte ihm.

Dagegen wehrte sich der Kläger und vertrat die Auffassung, die Kündigung sei unwirksam, da ein Betriebsübergang auf die Tochtergesellschaft des Klinikums, die künftig das Facility-Management übernimmt, stattgefunden habe.

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen, während das LAG Berlin ihr stattgab. Es führte dabei aus, auch in einer Auftragsnachfolge könne schon ein Betriebsübergang liegen, und zwar insbesondere dann, wenn der entfallende Auftrag der einzige Auftrag des Unternehmens war. Er mache dann gleichsam den Betrieb aus, der übergeht (s. hierzu Lindemann/Dannhorn, AuA 7/07,396 ff.).

Entscheidung

Das BAG entschied, dass die Kündigung nicht wegen eines Betriebsübergangs unwirksam ist. Die Vorschrift des § 613a Abs. 1 BGB setzt den rechtsgeschäftlichen Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils auf einen anderen Inhaber voraus. Erforderlich ist dabei, dass die Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit gewahrt bleibt. In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann auch die Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden sind, eine wirtschaftliche Einheit darstellen, die übergeht. Im Gegensatz hierzu handelt es sich bei der bloßen Fortführung der Tätigkeit durch einen anderen Auftragnehmer (Funktionsnachfolge) nicht um einen Betriebsübergang.

In betriebsmittelgeprägten Betrieben kann dagegen ein Betriebsübergang auch ohne Übernahme von Personal vorliegen („klassischer“ Fall des Betriebsübergangs). Erforderlich ist jedoch - entsprechend der bisherigen Rechtsprechung -, dass der Erwerber wesentliche Betriebsmittel übernimmt. Im Rahmen einer Auftragsneuvergabe ist dies der Fall, wenn bei wertender Betrachtungsweise der Einsatz der übernommenen Betriebsmittel den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmacht und diese Betriebsmittel damit unverzichtbar für die auftragsgemäße Verrichtung der Tätigkeiten sind.

Nach Auffassung des BAG liegen in Abgrenzung hierzu bei einer bloßen Auftragsnachfolge weder ein Betriebsübergang nach § 613a BGB noch der Übergang einer wirtschaftlichen Einheit i.S.d. Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG vor. Schon der Sinn und Zweck dieser Vorschriften spricht - entgegen der Auffassung des LAG Berlin - nicht für einen Betriebsübergang in solchen Fällen. Der Schutz der betroffenen Arbeitnehmer ist nämlich nur dort geboten, wo die betriebliche Einheit fortbesteht. Die Neuvergabe eines Auftrags ist aber lediglich Folge des Wettbewerbs auf einem freien Dienstleistungsmarkt. Der Übergang einer wirtschaftlichen Einheit erfordert daher neben einer etwaigen Auftragsnachfolge zusätzliche Umstände, die die Annahme rechtfertigen, dass die wirtschaftliche Einheit fortbesteht. Eine Tätigkeit allein ist jedoch keine wirtschaftliche Einheit.

Damit setzt sich das BAG ganz deutlich von der Argumentation des LAG Berlin ab. Ausdrücklich betont es, dass ein Auftrag auch dann keine wirtschaftliche Einheit darstellen kann, wenn es sich um den einzigen des Betriebs handelt. Denn ein Auftrag ist in keinem Fall eine organisatorische Zusammenfassung von Ressourcen.

Die Anforderungen an Sie als Personaler und Personalerin werden zunehmend anspruchsvoller. Damit Sie Ihr Know-How in der täglichen Arbeit erfolgreich einsetzen können, vermittelt Ihnen unser Online-Kurs innerhalb von 3 Monaten eine umfassende Ausbildung.

Konsequenzen

Die Entscheidung des BAG schiebt der teilweise ausufernden Rechtsprechung der Instanzgerichte zu Betriebsübergängen nach § 613a BGB einen Riegel vor. Sie stellt in aller Deutlichkeit heraus, dass der Betriebsübergang scharf von der bloßen Funktions- und Auftragsnachfolge zu unterscheiden ist.

Für den Praktiker bedeutet dies, dass er ein gutes Stück Rechtssicherheit zurückgewonnen hat. War nach der Entscheidung des LAG Berlin noch unklar, ob es zukünftig überhaupt noch Auftragsvergaben geben konnte, ohne dass damit ein Betriebsübergang nach § 613a BGB verbunden ist, kann man nunmehr die Grenzen wieder schärfer ziehen: Dort, wo lediglich ein Auftrag neu vergeben wird, aber keine sog. Wertschöpfungsgrundlagen mit übergehen, liegt kein Betriebsübergang vor.

Dabei ist allerdings zu beachten, dass die neueste Rechtsprechung den Begriff der Wertschöpfungsgrundlagen recht weit versteht: Gemeint ist nicht nur die klassische Übernahme sächlicher Betriebsmittel wie Maschinen, Geräte etc. und die Übernahme von Personal, sondern auch die Möglichkeit, an vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Einrichtungen zu arbeiten (entschieden vom BAG für das Arbeiten an Kontrollgeräten in einem Flughafen, Urt. v. 13.6.2006 - 8 AZR 271/05, und Geräten in einer Schlachterei, Urt. v. 15.2.2007 - 8 AZR 431/06, s. AuA 12/07, S. 758 f.).

Insoweit bietet die Entscheidung zwar eine überaus wünschenswerte Präzisierung der bisherigen Rechtslage, aber keine Einschränkung der schon bisher breit gefächerten Tatbestände, bei denen ein Betriebsübergang vorliegen kann.

Praxistipp

Eine bloße Funktionsnachfolge, z.B. bei der Auftragsneuvergabe bezüglich einer Dienstleistung, stellt keinen Betriebsübergang nach § 613a BGB dar. In solchen Fällen ist jedoch stets darauf zu achten, neben dem Auftrag an den neuen Dienstleister keine Wertschöpfungsgrundlagen wie sächliche Betriebsmittel oder auch wichtige Mitarbeiter zu übergeben. Denn in solchen Fällen kann wieder ein Betriebsübergang nach § 613a BGB vorliegen.

RA Dr. Achim Lindemann, RA Dr. Wolfgang Dannhorn, CMS Hasche Sigle, Stuttgart

Redaktion (allg.)

· Artikel im Heft ·

Betriebsübergang bei Auftragsnachfolge
Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Vor dem LAG Berlin Brandenburg (Beschl. v. 14.4.2021 – 15 TaBVGa 401/21, rk.) stritten die Betriebsparteien darüber, ob der Betriebsrat

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Vorteile der Mitarbeiterbeteiligung

Durch eine Beteiligung von Mitarbeitern am Unternehmen und dessen Erfolg fühlen sich die

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Die Beteiligten streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren darüber, ob der Betriebsrat einen Kostenvorschuss

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Wesentliche datenschutzrechtliche Implikationen

Möchte ein Unternehmen eine Personalsoftware einführen, sind zunächst einige

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Welche Optionen haben Unternehmen, um ihre Präsenz auf dem russischen Markt zu reduzieren? Existiert die

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Ausgangslage

Die Richtlinie (EU) 2019/1937 vom 23.10.2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen Unionsrecht melden,