Betriebsvereinbarung zum äußeren Erscheinungsbild u. a.

1. Der Betriebsrat hat bei Regelungen hinsichtlich einer einheitlichen Dienstkleidung ein Mitbestimmungsrecht.

2. Eine Betriebsvereinbarung, die Dienstkleidung und äußeres Erscheinungsbild von Mitarbeitern regelt, muss verhältnismäßig sein.

3. Unverhältnismäßig sind Regelungen über die Gestaltung der Fingernägel sowie zur Haarfarbe und zu Frisuren. Zulässig sind dagegen eine einheitliche Kleiderordnung, die Verpflichtung, Unterwäsche, Feinstrumpfhosen und Socken zu tragen, die Vorgabe einer maximalen Fingernagellänge sowie das Erfordernis eines gepflegten Aussehens.

(Leitsätze der Bearbeiterin)

LAG Köln, Urteil vom 18. August 2010 – 3 TaBV 15/10 (rk.)

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Bild: AlcelVision/stock.adobe.com
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Problempunkt

Immer wieder gibt es in Unternehmen Streit über den Umfang der Mitbestimmungsrechte hinsichtlich des Verhaltens während der Arbeitszeit, der Dienstkleidung, des äußeren Erscheinungsbilds der Mitarbeiter sowie über die Zulässigkeit von einzelnen Anordnungen. Ausgangspunkt ist der Wunsch des Arbeitgebers, seine Mitarbeiter möchten nach außen einheitlich auftreten. Dagegen steht deren Freiheit, sich so zu kleiden, wie es ihren Bedürfnissen und ihrem Geschmack entspricht, als Ausprägung des Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG.

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