Darlegungs- und Beweislast bei Überstundenvergütung
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Darlegungs- und Beweislast bei Überstundenvergütung
Problempunkt
Der Kläger war zwischen Januar 2010 und Februar 2011 bei der Beklagten als Handwerker angestellt. Er erhielt eine Bruttomonatsvergütung i. H. v. 2.100 Euro bei einer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit von 167 Stunden pro Monat und kündigte das Anstellungsverhältnis selbst.
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