Das Ende der "Rosinentheorie"
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Das Ende der "Rosinentheorie"
Problempunkt
Der Kläger war bei der Beklagten seit 1971 beschäftigt; in seinem Anstellungsvertrag vom August 1973 war geregelt, dass dieser mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsschluss gekündigt werden kann. Im April 1999 sprach die Beklagte dem Kläger die Kündigung zum 30. November 1999 aus. Dieser vertrat die Auffassung, dass das Arbeitsverhältnis erst mit dem 31.
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